AGB

Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen der FFR GmbH ab 01.11.2022

 

Diese Reisebedingungen und weitere Hinweise regeln die Rechtsbeziehung zwischen der FFR Ferien-, Freizeit- und ReiseService GmbH (nachfolgend „Reiseveranstalter“) und sei­nen Kunden (nachfolgend „Reisender“). 

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie gelten er­gänzend zu den §§ 651a bis 651y des Bürgerlichen Gesetz­buchs und der Artikel 250 und 252 des Einführungsgesetzes zum BGB und füllen diese aus.

 

1. Abschluss des Reisevertrags

Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstal­ter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt mündlich, schriftlich, fernmündlich oder durch Bildschirmsysteme durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Ver­tragserfüllung bzw. -verpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechen­de Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklä­rung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Dieser bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine den gesetz­lichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informa­tionspflichten erfüllt hat und wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Leistung von An- bzw. Restzah­lung erklärt. Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kos­ten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (ge­mäß Art. 250  § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB nach Vertragsabschluss kein Wi­derrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen besteht, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist gem.  § 651h BGB unter Berücksichti­gung der Regelung in Ziffer 5 und 6 dieser AGB möglich.

 

2. Bezahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung bei der Deut­schen Reisesicherungsfond-GmbH abgeschlossen hat und dem Reisenden in diesen Fällen der Sicherungsschein in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reisever­anstalter eine Insolvenzversicherung bei der Deutschen Reisesicherungsfond-GmbH abgeschlossen. Mit Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung von 20 % des jeweiligen Reisepreises fällig. Der restliche Reisepreis wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Rei­se – wie gebucht – durchgeführt wird und nicht mehr wegen des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 6) durch den Reiseveranstalter abgesagt werden kann und der Sicherungsschein übergeben worden ist. Stornokosten, Umbuchungsentgelte und Fremdkosten, die der Reisever­anstalter für den Reisenden verauslagt hat, sind sofort zur Zahlung fällig. Für die Zahlung wird der Vor- und Zuname, die vollständige Adresse, die Telefonnummer und – für die Zahl-arten „Überweisung“ und „PayPal“ – auch die E-Mail-Adresse des Zahlenden. Bei Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren be­nötigt der Reiseveranstalter ein sogenanntes „Mandat“, das die Belastung des Girokontos mit dem zu zahlenden Preis (An- und Restzahlung) im Wege der Lastschrift erlaubt. Das Mandat ist Teil der Bestätigung. Bei Zahlung der gebuchten Leistung mit einer Kreditkarte benötigt der Reiseveranstalter das Einverständnis des Reisenden zur Abbuchung von seiner Kreditkarte. Im Onlinevertrieb ist in einigen Fällen ein wei­teres Authentifizierungsmerkmal erforderlich. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbar­ten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informations­pflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Rei­severanstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten zu belasten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, für eine etwaige zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 1,50 EUR zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten steht dem Reisenden offen.

 

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Programm des Reise­veranstalters, der Leistungsausschreibung für Package-Programme, der Gruppenprogramme, die individuell gefertigt wurden, sowie der Flugreisen-Programme und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1. Leistungsänderungen

Vor Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor der Buchung informiert wird. Nach Vertrags­schluss und vor Leistungsbeginn gilt: Änderungen und Abwei­chungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die notwendig und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsan­sprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistun­gen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs­grund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Der Reisende ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von be­sonderen Vorgaben berechtigt in einer vom Reiseveranstalter gesetzten, angemessenen Frist entweder die Änderung anzu­nehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden eine solche Reise an­geboten hat. Der Reisende hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Ände­rungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.

4.2. Preisänderungen

Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechsel­kurse wie folgt zu ändern:

Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehen­den Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunter­nehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des verein­barten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen. Werden die bei Vertragsschluss gültigen Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um diesen entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden in diesem Fall über die Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Be­rechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch den Rei­severanstalter gesetzten Frist reagiert. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich Reisepreissenkungen aus den vorgenannten Kosten an den Reisenden nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf dessen Verlangen weiterzugeben. Der Reisende kann eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter geführt hat. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungs­ausgaben abzuziehen. Den Nachweis, in welcher Höhe Ver­altungsaufgaben entstanden sind, hat der Reiseveranstalter zu führen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reise­preises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spä­testens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8 % oder im Fall einer er­heblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, vom Reisevertrag kostenlos zurückzu­treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwerti­gen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisen­den aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstal­ters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

 

5. Rücktritt des Reisenden

5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reise­vertrag zurücktreten. Für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter ent­scheidend. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

5.2 Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise aus Gründen (mit Ausnahme von unter Ziffer 7 ge­regelten Fällen aufgrund von außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Per­sonen an dem Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen) nicht an, die vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung der Höhe der Entschädigung sind der Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reisever­anstalter ersparten Aufwendungen und abzüglich dessen, was er durch mögliche anderweitige Verwendung der Reise­leistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist, zu berücksichtigen. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind als die nachstehend aufgeführten pauschalierten Kosten. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspau­schalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen und im Vertrauen auf die Gültigkeit des unter 5.3 formulierten Vorbehalts der konkreten Berechnung der Entschädigung festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

Standardgebühren

bis zum 60. Tag vor Reiseantritt        20 % des Reisepreises

bis zum 31. Tag                                   30 % des Reisepreises

bis zum 21. Tag                                   40 % des Reisepreises

bis zum 11. Tag                                   60 % des Reisepreises

bis zum 3. Tag                                     80 % des Reisepreises

ab dem 2. Tag bis Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise   90 % des Reisepreises.

5.3. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorste­henden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete kon­krete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm durch den Rücktritt wesentliche höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstan­den sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der er­sparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Ein Anspruch des Reisenden, nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorzunehmen, besteht nicht. Da dem Reiseveran­stalter in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt entstehen, kann der Reiseveranstalter die Kosten in gleicher Höhe berechnen, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben. Dies gilt nicht bei anderweitigen Um-buchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Hier ist der Reiseveranstalter berechtigt, ein Umbuchungsentgelt von 25,00 EUR zu erheben. Das gilt nicht, wenn die Um­buchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information ge­mäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Dem Reisenden wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. Dies ist möglich bei der Ver­sicherung HanseMerkur Reiseversicherung AG. Infolge eines Rücktritts ist der Reiseveranstalter unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklä­rung zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. § 651e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

 

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: – wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Auf­hebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kün­digt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Auf­wendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der Reiseveranstalter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, ein­schließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Bei Schiffsreisen kann der Reiseveranstalter weiter­hin den Vertrag kündigen, wenn nach dem Urteil des Kapitäns der Reisende wegen Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen Grund reiseunfähig ist. Kündigt der Reiseveranstal­ter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejeni­gen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern er­statteten Beträge. Dem Reisenden bleibt es auch in diesem Fall unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der Reiseveranstalter kann weiterhin bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteil­nehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Rei­severtrag zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Reiseausschreibung beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätes­tens die Erklärung zugegangen sein muss. Zudem wird auch in der Buchungsbestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angegeben.

b) Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Ab­sage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeit­punkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

c) Ein Rücktritt vom Veranstalter später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

d) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Rei­sende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.

Der Reiseveranstalter kann vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außerge­wöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Hierbei hat der Reiseveranstalter den Rücktritt unverzüg­lich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären. Tritt er vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den verein­barten Preis.

 

7. Obliegenheiten des Kunden

7.1 Mängelanzeige

Der Reisende und jeder Reiseteilnehmer sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der ge­setzlichen Bestimmungen alles Zumutbare zu unternehmen, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten oder zu vermeiden. Da­raus ergibt sich insbesondere die Verpflichtung des Reisenden, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Sollte eine örtliche Reiseleitung nicht existieren oder nicht zu erreichen sein, ist die Beanstandung dem Rei­severanstalter (FFR GmbH, Wilhelmstraße 140, 10963 Berlin, Tel. 030 – 814050-500; Fax 030 – 814050-555) durch Telefon, Telegramm oder Telefax zur Kenntnis zu bringen, damit geeig­nete Maßnahmen ergriffen werden können, die Beanstandun­gen zu überprüfen und ggf. für Abhilfe zu sorgen. Der Reise­veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Reiseleitung hat nicht die Befugnis, Ansprüche anzuerkennen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so ist der Anspruch auf Minderung nach § 651m BGB und auf Schadens­ersatz nach § 651n BGB ausgeschlossen.

Bei Reisegepäck sind Verlust, Beschädigungen und Verspätung unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftli­chen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend und unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensersatzanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Flug­gesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensan­zeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tage nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Rei­segepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft inner­halb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

7.2 Kündigung

Wird die Reise infolge eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Ver­anstalter bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstrei­chen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

7.3 Beistandspflicht

Der Reiseveranstalter verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unver­züglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch

a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheits-
dienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung

b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und

c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.

Dabei bleibt § 651k Abs. 3 BGB unberührt.

 

8. Beschränkung der Haftung

8.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf das Dreifache des vereinbar­ten Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisen­den nicht schuldhaft herbeigeführt wird. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmer und ge­buchter Leistung.

8.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörun­gen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Gast erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalrei­se von dem Reiseveranstalter sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hier­durch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Gastes die Verletzung von Hinweis-, Ausklärungs- oder Organisationspflichten des Rei­severanstalters ursächlich war.

 

9. Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen

9.1 Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.

9.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Er­teilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn er mit der Besorgung be­auftragt wurde, es sei denn, der Reiseveranstalter hat eigene Pflichten verletzt.

9.3 Der Reisende ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verant­wortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rück­trittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften resultieren, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Rei­severanstalters bedingt sind.

 

10. Geltendmachung von Ansprüchen Verjährung und Verbraucherstreitbeilegung

10.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.

10.2 Ansprüche verjähren gemäß § 651j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

10.3 Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Ge­setz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reiseveranstalter nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

 

11. Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

11.1. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ver­pflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

11.2 Steht das ausführende Luftfahrtunternehmen zum Zeit­punkt der Buchung noch nicht fest, so wird der Reiseveranstal­ter dem Kunden die Fluggesellschaft nennen, die aller Wahr­scheinlichkeit den Flug durchführen wird. Tritt dann doch ein Wechsel der dem Kunden benannten ausführenden Fluggesell­schaft ein, so wird der Reiseveranstalter den Kunden darüber unverzüglich informieren.

11.3 Die Black List ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm.

 

12. Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemei­nen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden oder einen sonstigen Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Per­sonen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.

Stand: 01.11.2022

FFR Ferien-, Freizeit und ReiseService GmbH, Berlin, Wilhelmstraße 140, 10963 Berlin Tel. 030 / 81 40 50 500 · Fax 030 / 81 40 50 555 info@ffr-reiseservice.de · www.ffr-reiseservice.de

 

Formblatt zur  Unterrichtung  des Reisenden  bei einer Pauschalreise  nach § 651 A des  bürgerlichen Gesetzbuchs

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen FFR Ferien-, Freizeit- und ReiseService GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt das Unternehmen FFR Ferien-, Freizeit- und ReiseService über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Falle seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unterneh­mer für die ordnungsgemäße Erbringung al­ler im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefon­nummer oder Angaben zu einer Kontakst­telle, über die sie sich mit dem Reisever­anstalter oder Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kos­ten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Bei­spiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vor­gesehen ist, und in jedem Fall bis spätes­tens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschal­reisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preis­erhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die ent­sprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurück­treten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesent­lichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise ver­antwortliche Unternehmer die Pauschal­reise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außer­gewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rück­trittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme be­stehen, die die Pauschalreise voraussicht­lich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung ei­ner angemessenen und vertretbaren Rück­trittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschal­reise nicht vereinbarungsgemäß durch­geführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepu­blik Deutschland heißt dieses Recht „Kün­digung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies er­hebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preis­minderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ord­nungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisen­den Beistand, wenn dieser sich in Schwie­rigkeiten befindet.
  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstal­ters oder – in einigen Mitgliedsstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlä­gig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung des Reisenden gewähr­leistet. FFR Ferien-, Freizeit- und Reise-Service hat eine Insolvenzabsicherung mit Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH, Sächsische Straße 1 in 10707 Berlin, Post­fach 12 03 22 in 10593 Berlin, Telefon 030 78954770, E-Mail: schadenmeldung@drsf. reise abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung kontaktieren, wenn Ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von FFR Ferien-, Freizeit- und ReiseService verwei­gert werden.

Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist:
www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

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